Verwaltungsgerichtshof
20.11.1989
88/14/0211
Nach stRsp des VwGH liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 180;