Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

88/14/0197

Rechtssatz

Es kann zwar ein Steuerpflichtiger an verschiedenen Orten nebeneinander einen Mittelpunkt der Tätigkeit haben und es ist dann der Aufenthalt an keinem dieser Orte eine Reise iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG. Nicht jeder Aufenthalt an einem Ort macht diesen jedoch schon zum Mittelpunkt der Tätigkeit. Vielmehr führt erst eine längere Tätigkeit an einem Ort, nämlich erst eine Tätigkeit von zumindest einer Woche, zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit.