Verwaltungsgerichtshof
17.01.1989
88/14/0193
Durch eine Abtretung (Zession) aller Kundenforderungen (auch zukünftiger) im Rahmen einer Mantelzession an eine Bank zur Deckung eines Kredites der Bank an die GmbH, für den auch die Gesellschafter persönlich und mit Liegenschaften haften, bevorzugt der Geschäftsführer der GmbH den Bankgläubiger schuldhaft und unzulässig gegenüber dem Abgabengläubiger auch hins erst in Zukunft entstehender Abgabenschulden, wenn die Liquiditätslage der GmbH im Zeitpunkt der Zession erkennen läßt, daß ohne die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen die Abgabenschulden nicht vollständig beglichen werden können. *
E 17.1.1989, 88/14/0193 #2
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 260;