Verwaltungsgerichtshof
17.01.1989
88/14/0190
Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist nicht jener, in dem mit den Aufgabenbehandlungen begonnen wird, sondern der Zeitpunkt, in dem die Aufgabenbehandlungen so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 245;