Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1989

Geschäftszahl

88/14/0190

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist nicht jener, in dem mit den Aufgabenbehandlungen begonnen wird, sondern der Zeitpunkt, in dem die Aufgabenbehandlungen so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 245;