Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1989

Geschäftszahl

88/14/0190

Rechtssatz

Die Löschung einer Firma im Handelsregister unter Fortführung des Betriebes führt zu keiner Entnahme des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstückes und verwirklicht auch keinen Mißbrauchstatbestand (Hinweis auf E 24.1.1984, 83/14/0145).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 245;