Verwaltungsgerichtshof
17.01.1989
88/14/0190
Die Änderung der Gewinnermittlung von einer gem Paragraph 5, EStG auf eine solche gem Paragraph 4, Absatz eins, EStG infolge Löschung der Firma im Handelsregister ist vor dem Eintritt des Zeitpunktes der Betriebsaufgabe auch dann möglich, wenn bereits Betriebsaufgabemaßnahmen eingeleitet wurden, die jedoch noch nicht zur Betriebsaufgabe geführt haben, weil durch sie dem Betrieb noch nicht die wesentliche Grundlage entzogen wurde. Die Einheit der Betriebsaufgabe ändert daran nichts.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 245;