Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/14/0177
Bei der Feststellung, ob eine "Liebhaberei" vorliegt, geht es nicht um exakte Besteuerungsgrundlagen, sondern darum, ob auf Dauer gesehen überhaupt (wenn auch geringere als die erhofften) Einnahmenüberschüsse zu erzielen sind.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 82;