Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0177

Rechtssatz

Bei der Frage, ob Mietobjekte eine Einkunftsquelle sein können, kommt es nicht auf eine Geldflußrechnung an, welche auf die Abdeckung einer Investition durch die jährlichen Geldüberschüsse abstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob Einnahmenüberschüsse oder Werbungskostenüberschüsse nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes vorliegen, wobei im Hinblick auf die für die Beurteilung einer "Liebhaberei" gebotene langfristige Betrachtung einzelne Adaptierungen - insb im Hinblick auf "Investitionsbegünstigungen" - sich als notwendig erweisen können. Herstellungskosten auf Gebäude erfordern jedoch keine Sonderbetrachtung. Es handelt sich

hiebei um Kosten, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes im Wege der AfA zu berücksichtigen sind.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 82;