Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/14/0177
Bei der Frage, ob Mietobjekte eine Einkunftsquelle sein können, kommt es nicht auf eine Geldflußrechnung an, welche auf die Abdeckung einer Investition durch die jährlichen Geldüberschüsse abstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob Einnahmenüberschüsse oder Werbungskostenüberschüsse nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes vorliegen, wobei im Hinblick auf die für die Beurteilung einer "Liebhaberei" gebotene langfristige Betrachtung einzelne Adaptierungen - insb im Hinblick auf "Investitionsbegünstigungen" - sich als notwendig erweisen können. Herstellungskosten auf Gebäude erfordern jedoch keine Sonderbetrachtung. Es handelt sich
hiebei um Kosten, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes im Wege der AfA zu berücksichtigen sind.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 82;