Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
88/14/0174
GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 3
Nachdem für den Bereich des Paragraph 299, BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 86;