Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
88/14/0172
Die 20 %-Grenze kann unter besonderen Umständen überschritten oder unterschritten werden. Für ein Abweichen von der 20 % Grenze besteht jedoch kein Anlaß, wenn es sich bei den privat genutzten Gebäudeteilen im wesentlichen um Wohnräume handelt, die einem Gebäude eingegliedert sind, das auch sonst Personen als Unterkunft (hier Fremdenzimmer) dient.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 35;