Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0172

Rechtssatz

Die 20 %-Grenze kann unter besonderen Umständen überschritten oder unterschritten werden. Für ein Abweichen von der 20 % Grenze besteht jedoch kein Anlaß, wenn es sich bei den privat genutzten Gebäudeteilen im wesentlichen um Wohnräume handelt, die einem Gebäude eingegliedert sind, das auch sonst Personen als Unterkunft (hier Fremdenzimmer) dient.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 35;