Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0172

Rechtssatz

Ist der privat genutzte Teil eines sonst betrieblichen Zwecken dienenden Gebäudes nur von untergeordneter Bedeutung, so zählt auch der privat genutzte Gebäudeteil zum Betriebsvermögen. Bei einer weniger als 20%igen Privatnutzung kommt dem privat genutzten Gebäudeteil grundsätzlich untergeordnete Bedeutung zu.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 35;