Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
88/14/0172
Ist der privat genutzte Teil eines sonst betrieblichen Zwecken dienenden Gebäudes nur von untergeordneter Bedeutung, so zählt auch der privat genutzte Gebäudeteil zum Betriebsvermögen. Bei einer weniger als 20%igen Privatnutzung kommt dem privat genutzten Gebäudeteil grundsätzlich untergeordnete Bedeutung zu.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 35;