Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

88/14/0170

Rechtssatz

Beträge, die der Steuerpflichtige nur vorschußweise leistet, die ihm aber später ersetzt werden, sind nicht als Aufwendungen iSd Paragraph 34, EStG 1972 anzusehen (Hinweis E 24.4.1970, 1734/68, VwSlg 4076 F/1970).