Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
88/14/0170
GRS wie 88/14/0163 E 12. September 1989 RS 5
Werden Aufwendungen, die dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, aus einem Darlehen finanziert, so wird steuerlich nicht schon die Bestreitung der Kosten aus den Darlehensmitteln, sondern erst die Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (Gegenteilige BFH 10.6.1988, BStBl römisch zwei 814).