Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
88/14/0170
Daß der Abgabepflichtige seiner Tochter, die sich ohne zwingende Notwendigkeit zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung für ihre Schwester bewegen hat lassen, beim weiteren Fortkommen finanziell unterstützt, damit die volle Härte der Bürgschaftsverpflichtung sie nicht treffe, erscheint menschlich verständlich, wird aber von der Sittenordnung letztlich nicht verlangt und geht über die zwischen Eltern und Kindern bestehenden Pflichten hinaus.