Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
88/14/0170
GRS wie 88/13/0020 E 12. Dezember 1988 RS 1
Unter tatsächlichen Gründen, die zu einer Abziehung als außergewöhnliche Belastungen führen, sind nur Gründe zu verstehen, die in der Person des Abgabepflichtigen gelegen sind und ihn unmittelbar selbst betreffen.