Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

88/14/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0020 E 12. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Unter tatsächlichen Gründen, die zu einer Abziehung als außergewöhnliche Belastungen führen, sind nur Gründe zu verstehen, die in der Person des Abgabepflichtigen gelegen sind und ihn unmittelbar selbst betreffen.