Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
88/14/0167
Da mit fortschreitender Zeit - allein schon im Hinblick auf die wechselnden Geldwertänderungen - Vorschauechnungen über die Entwicklung von Einkünften immer unsicherer werden, ist auch die Forderung in der Rechtsprechung des VwGH gerechtfertigt, die Eignung einer Tätigkeit (hier Vermietung von Wohnungen), positive Ergebnisse abzuwerfen, müsse in ABSEHBARER ZEIT feststehen. Nicht mehr absehbar erscheint dem VwGH aber eine Zeitspanne von zwölf Jahren (Abgehen durch E VS 3.7.1996, 93/13/0171, RS 10, 11).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/14/0168
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 86;
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
93/13/0171 E VS 3. Juli 1996 VwSlg 7107 F/1996 RS 10;
93/13/0171 E VS 3. Juli 1996 VwSlg 7107 F/1996 RS 11;
(RIS: abwh)