Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Geschäftszahl

88/14/0167

Rechtssatz

Der Behörde ist keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für ein bestimmtes Jahr nicht vorläufig erläßt, falls das Vorliegen von Liebhaberei gewiß ist und die Wahrscheinlichkeit, daß Einkünfte erzielt werden, nicht gegeben ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/14/0168

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 86;