Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
88/14/0167
Der Behörde ist keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für ein bestimmtes Jahr nicht vorläufig erläßt, falls das Vorliegen von Liebhaberei gewiß ist und die Wahrscheinlichkeit, daß Einkünfte erzielt werden, nicht gegeben ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/14/0168
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 86;