Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
88/14/0167
GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0088 10
Als Einkunftsquelle stellt sich eine Vermietung und Verpachtung nur dar, wenn sie auf Dauer gesehen zu einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann. Abschließend und mit Sicherheit läßt sich die Frage, ob auf Dauer gesehen ein Einnahmenüberschuß erzielt und eine Vermietung und Verpachtung daher als Quelle von (positiven) Einkünften gewertet werden kann, erst nach Beendigung der Vermietungstätigkeit beurteilen. Bei dieser Gesamtschau wäre eine Vermietung und Verpachtung, bei der hohe "Verluste" (Werbungskostenüberschuß) eines Jahres "Gewinne" (Einnahmenüberschüsse) folgender Jahre nicht ausgleichen, keine Quelle von (positiven) Einkünften. Die dem Modell der Liebhaberei entsprechende Gesamtschau ließe jedoch in aller Regel die für die einzelnen Kalenderjahre vorzunehmenden Einkommenssteuerveranlagungen nicht zeitnah zu und ist bei langfristigen Vermietungen praktisch undurchführbar. Daher ist auch schon vor Beendigung einer Tätigkeit der Schluß auf steuerliche Liebhaberei zulässig, in der Mehrzahl der Fälle anhand eines längeren Beobachtungszeitraumes (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 5 bis 8 Jahren). Da mit fortschreitender Zeit die Prognosen über eine Einnahmenentwicklung und Ausgabenentwicklung immer unsicherer werden, ist auch die Forderung gerechtfertigt, die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen, müsse in absehbarer Zeit feststehen (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0137; E VfGH 7.3.1995, B 301/94).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/14/0168
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 86;