Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/14/0163
Die Gewährung von Darlehen an Angehörige in Notfällen kann das Merkmal der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit aufweisen. Trotz Leistung aus dem Einkommen des Jahres der Darlehensgewährung kommt in diesem Jahre eine außergewöhnliche Belastung wegen Vermögensumschichtung infolge Begründung der Darlehensforderung nicht in Betracht. Es wäre jedoch ein sachlich bedenkliches Ergebnis, könnte den an sich zwangsläufigen Zahlungen auch dann nicht Rechnung getragen werden, wenn die ursprünglich tatsächlich eingetretene Vermögensumschichtung hinfällig wird, weil sich die Darlehensforderung nunmehr als uneinbringlich erweist. Eine sachgerechte Lösung gebietet es in diesem Fall, im Ausfall der zwangsläufig begründeten Forderung eine Aufwendung zu erblicken, die das Einkommen des Jahres des Ausfalls belastet.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 89;