Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/14/0163
Werden Aufwendungen, die dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, aus einem Darlehen finanziert, so wird steuerlich nicht schon die Bestreitung der Kosten aus den Darlehensmitteln, sondern erst die Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (Gegenteilige BFH 10.6.1988, BStBl römisch zwei 814).
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 89;