Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0163

Rechtssatz

Werden Aufwendungen, die dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, aus einem Darlehen finanziert, so wird steuerlich nicht schon die Bestreitung der Kosten aus den Darlehensmitteln, sondern erst die Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (Gegenteilige BFH 10.6.1988, BStBl römisch zwei 814).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 89;