Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/14/0163
Der Grundsatz, daß ein Verlust von in den Vorjahren begründeten Forderungen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, gilt dann nicht, wenn die ausfallende Forderung auf Darlehen beruht, die aus dem Einkommen der Vorjahre zwangsläufig hingegeben wurden, die Darlehenszuzählungen aber wegen der bei der Darlehensgewährung eintretenden Vermögensumschichtung nicht auch in den Vorjahren als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnten.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 89;