Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0163

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß ein Verlust von in den Vorjahren begründeten Forderungen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, gilt dann nicht, wenn die ausfallende Forderung auf Darlehen beruht, die aus dem Einkommen der Vorjahre zwangsläufig hingegeben wurden, die Darlehenszuzählungen aber wegen der bei der Darlehensgewährung eintretenden Vermögensumschichtung nicht auch in den Vorjahren als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnten.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 89;