Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/14/0163
Es führt zwar im Regelfall eine Geldausgabe zu einer außergewöhnlichen Belastung. Paragraph 34, EStG 1972 knüpft jedoch nicht an den Begriff der Ausgabe, sondern an den der Aufwendung an. Darunter sind nicht nur Ausgaben zu verstehen, sondern schlechthin der Abfluß von Gütern beim Abgabepflichtigen. Zu
einem Abfluß von Gütern beim Abgabepflichtigen kommt es auch, wenn er eine Forderung verliert (hier: Tod eines nahen Angehörigen, dem ein Darlehen gewährt wurde).
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 89;