Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0163

Rechtssatz

Es führt zwar im Regelfall eine Geldausgabe zu einer außergewöhnlichen Belastung. Paragraph 34, EStG 1972 knüpft jedoch nicht an den Begriff der Ausgabe, sondern an den der Aufwendung an. Darunter sind nicht nur Ausgaben zu verstehen, sondern schlechthin der Abfluß von Gütern beim Abgabepflichtigen. Zu

einem Abfluß von Gütern beim Abgabepflichtigen kommt es auch, wenn er eine Forderung verliert (hier: Tod eines nahen Angehörigen, dem ein Darlehen gewährt wurde).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 89;