Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

88/14/0131

Rechtssatz

Da der AbgPfl keinen verpachteten gastgewerblichen Betrieb namhaft machen konnte, der mit seinem unmittelbar vergleichbar wäre, durften aus mittelbar vergleichbaren Betrieben Anhaltspunkte für die Angemessenheit des vereinbarten Pachtzinses gewonnen werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 67;