Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
88/14/0131
Da der AbgPfl keinen verpachteten gastgewerblichen Betrieb namhaft machen konnte, der mit seinem unmittelbar vergleichbar wäre, durften aus mittelbar vergleichbaren Betrieben Anhaltspunkte für die Angemessenheit des vereinbarten Pachtzinses gewonnen werden.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 67;