Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

88/14/0131

Rechtssatz

Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann auch aus (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 67;