Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
88/14/0131
Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann auch aus (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 67;