Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
88/14/0126
GRS wie 1814/79 E 14. Oktober 1981 RS 3
Da es sich bei dem Teilwert, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.3.1970, 1835/68, VwSlg 4052 F/1970, darlegt, um einen objektiven Wert handelt, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet, haben bei der Bewertung eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Stichtag alle Erwägungen außer Betracht zu bleiben, die erst mit Vorgängen des nachfolgenden Wirtschaftsjahres im Zusammenhang stehen.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 38;