Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Geschäftszahl

88/14/0113

Rechtssatz

Eine Bilanz, die erst nach Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens hergestellt wurde, ist weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 95;