Verwaltungsgerichtshof
28.06.1988
88/14/0113
Eine Bilanz, die erst nach Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens hergestellt wurde, ist weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 95;