Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

88/14/0112

Rechtssatz

Bei einem Dienstverhältnis ist grundsätzlich davon auszugehen, daß allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich ist (zB Schreibkräfte, Sekretärin etc), vom Dienstgeber beigestellt wird. Dies gilt im besonderen für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (hier: Dienstverhältnis eines Bezirkshauptmannes).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 53;