Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
88/14/0112
Bei einem Dienstverhältnis ist grundsätzlich davon auszugehen, daß allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich ist (zB Schreibkräfte, Sekretärin etc), vom Dienstgeber beigestellt wird. Dies gilt im besonderen für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (hier: Dienstverhältnis eines Bezirkshauptmannes).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 53;