Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0111

Rechtssatz

Bei der Angemessenheitsprüfung lässt der gebotene Fremdvergleich von der Sache her einen gewissen Spielraum, es gebietet daher nicht schon jede auch nur geringfügige Abweichung von einem Richtwert (hier 6 % gegenüber 8 % den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 66;