Verwaltungsgerichtshof
30.05.1989
88/14/0111
Bei der Angemessenheitsprüfung lässt der gebotene Fremdvergleich von der Sache her einen gewissen Spielraum, es gebietet daher nicht schon jede auch nur geringfügige Abweichung von einem Richtwert (hier 6 % gegenüber 8 % den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 66;