Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0111

Rechtssatz

Standen einem Gesellschafter für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr Geldmittel unverzinslich zur Verfügung, so kann die dadurch bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung durch eine Zinsenvereinbarung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 66;