Verwaltungsgerichtshof
30.05.1989
88/14/0111
Standen einem Gesellschafter für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr Geldmittel unverzinslich zur Verfügung, so kann die dadurch bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung durch eine Zinsenvereinbarung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 66;