Verwaltungsgerichtshof
30.05.1989
88/14/0111
Der Verzicht einer Kapitalges auf die Einforderung abgereifter vereinbarter Zinsen gegenüber dem Gesellschafter hat für das Jahr des Verzichtes eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 66;