Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0111

Rechtssatz

Der Verzicht einer Kapitalges auf die Einforderung abgereifter vereinbarter Zinsen gegenüber dem Gesellschafter hat für das Jahr des Verzichtes eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 66;