Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0111

Rechtssatz

Eine verspätete Zinsenverrechnung kann auch für sich eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, zB in Form von der Kapitalges entgangenen Zinseszinsen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 66;