Verwaltungsgerichtshof
30.05.1989
88/14/0111
Eine spätere Verrechnung der Zinsen (etwa erst nach einer Betriebsprüfung) berechtigt lediglich zu der Frage, ob eine behauptete Zinsenvereinbarung tatsächlich abgeschlossen oder ob eine formal abgeschlossene Zinsenvereinbarung ernst gemeint war.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 66;