Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0111

Rechtssatz

Eine spätere Verrechnung der Zinsen (etwa erst nach einer Betriebsprüfung) berechtigt lediglich zu der Frage, ob eine behauptete Zinsenvereinbarung tatsächlich abgeschlossen oder ob eine formal abgeschlossene Zinsenvereinbarung ernst gemeint war.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 66;