Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0111

Rechtssatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nicht schon deshalb, weil die Kapitalges dem Gesellschafter bei Bestehen einer Verpflichtung zur Zinsenzahlung die Zinsen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung stellte.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 66;