Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0111

Rechtssatz

Auch eine unverzinsliche Verrechnungsforderung der Kapitalges gegenüber dem Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 66;