Verwaltungsgerichtshof
26.01.1993
88/14/0108
Mit der bloßen Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln wird NICHT VOLLINHALTLICH der Vorschrift des Paragraph 161, Absatz 2 und Paragraph 161, Absatz 3, BAO entsprochen, sondern die Abgabenbehörde genügt dieser Vorschrift nur dann, wenn ihre Mitteilung DEUTLICH erkennen läßt, daß sie Bedenken gegen die Richtigkeit bestimmter Angaben des Abgabepflichtigen hat.