Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Geschäftszahl

88/14/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/23 90/14/0130 1

Stammrechtssatz

Zweck der Bestimmung des Paragraph 37, EStG 1972 ist eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Außerordentliche Einkünfte liegen demnach nur dann vor, wenn die Einkünfte wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit anzusehen sind und zusammengeballt in einem Jahr anfallen

(Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, Paragraph 37, Textziffer 8). Dies gilt uneingeschränkt für die im Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins bis Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1972 genannten Einkünfte. Auch eine auf den Zusammenhang des Paragraph 37, EStG 1972 mit den Bestimmungen über den Einkünftebegriff und der Ermittlung der Einkünfte in Paragraph 2, legcit basierende systematische Interpretation führt zu diesem Ergebnis.