Verwaltungsgerichtshof
09.05.1989
88/14/0107
Auch eine Vermietung und Verpachtung ist steuerlich nur beachtlich, wenn sie - von Fall der Beeinträchtigung des Mietertrages durch Zwangsvorschriften abgesehen - auf Dauer gesehen positive Ergebnisse (Einnahmenüberschüsse) zu erbringen vermag.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 406;