Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0107

Rechtssatz

Auch eine Vermietung und Verpachtung ist steuerlich nur beachtlich, wenn sie - von Fall der Beeinträchtigung des Mietertrages durch Zwangsvorschriften abgesehen - auf Dauer gesehen positive Ergebnisse (Einnahmenüberschüsse) zu erbringen vermag.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 406;