Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Geschäftszahl

88/14/0107

Rechtssatz

Schließen hohe Finanzierungskosten von vornherein Gewinne (Einnahmenüberschüsse) aus, so kann die Frage der "Liebhaberei" auch ohne Verstreichen eines längeren Beobachtungszeitraumes bejaht werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 406;