Verwaltungsgerichtshof
09.05.1989
88/14/0107
Schließen hohe Finanzierungskosten von vornherein Gewinne (Einnahmenüberschüsse) aus, so kann die Frage der "Liebhaberei" auch ohne Verstreichen eines längeren Beobachtungszeitraumes bejaht werden.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 406;