Verwaltungsgerichtshof
09.05.1989
88/14/0107
GRS wie 83/14/0266 E 23. Oktober 1984 RS 4
Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 406;