Verwaltungsgerichtshof
02.06.1992
88/14/0080
Die "ordnungsgemäße Buchführung" muß in den Jahren gegeben sein, in denen der Verlust entstanden ist. Wenn der Abgabepflichtige für die Jahre 1979 und 1980 überhaupt keine und für die Jahre 1977 und 1978 nur teilweise und mit erheblichen Mängel behaftete Unterlagen vorlegen konnte, durfte die Abgabebehörde mit Recht davon ausgehen, daß ein genau zu ermittelnder, vortragsfähiger Verlust nicht vorlag (Hinweis E 5.5.1992, 92/14/0018).