Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1993

Geschäftszahl

88/14/0077

Rechtssatz

Zwischen Spruch und Begründung einer abgabenbehördlichen Berufungsentscheidung besteht regelmäßig ein derart enger Zusammenhang, daß der Inhalt des Spruches unter Einbeziehung des Begründungsteiles zu erschließen ist. Ihre Grenze findet eine solche über den FORMALEN Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung jedoch nur dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät. Ein solcher Widerspruch liegt vor, wenn der Spruch eine ENDGÜLTIGE Abgabenfestsetzung bzw Feststellung von Einkünften zum Ausdruck bringt, der Begründungsteil jedoch von einer vorläufigen Bescheiderlassung spricht. Dieser Widerspruch belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 575).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/14/0078

88/14/0079