Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
88/14/0073
In einer in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung kann sich die Berufungsbehörde in der Sachverhaltsdarstellung mit dem Hinweis auf den Sachverhalt begnügen, welcher der aufhebenden Entscheidung des VwGH zugrunde liegt.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 331;