Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/14/0073

Rechtssatz

In einer in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung kann sich die Berufungsbehörde in der Sachverhaltsdarstellung mit dem Hinweis auf den Sachverhalt begnügen, welcher der aufhebenden Entscheidung des VwGH zugrunde liegt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 331;