Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/14/0073

Rechtssatz

Der Verkehrswert eines Gebäudes muß nicht deshalb gering sein, weil der Käufer das Grundstück einer anderen Verwendung als bisher (zB Verwertung für einen Neubau, für einen späteren Verkauf des bloßen Grund und Bodens) zuführt. Vielmehr bestimmt den Verkehrswert nicht die subjektive Verwertungsabsicht des Käufers, sondern der "objektive" Preis, der für das Wirtschaftsgut auch von anderen Käufern ("am Markt") zu erzielen ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 331;