Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/14/0073

Rechtssatz

Ein allfälliger "Platzwert" kann nur im Verkehrswert des Grund und Bodens (und nicht als Zuschlag zu diesem) seinen Niederschlag finden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 331;