Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/14/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/06/30 86/14/0195 3

Stammrechtssatz

Bei der Verhältnisrechnung zu Verkehrswerten ist zwar der Ansatz eines Firmenwertes nicht schlechthin ausgeschlossen, doch kann auch dabei der Firmenwert nur mit seinem "Verkehrswert", dh mit dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Betrag, eingesetzt werden. Die gute Lage des Betriebes rechtfertigt jedenfalls noch nicht den Ansatz eines Firmenwertes. Denn mit der guten Lage allein tritt noch kein Wirtschaftsgut selbständig in Erscheinung. Es handelt sich vielmehr um die besondere Qualität eines anderen Wirtschaftsgutes, nämlich des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 331;