Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/14/0067

Rechtssatz

Eine Vertretung gegenüber Behörden, insb die Vertretung vor den Gerichten, ist vom typisierten Bild des Rechtsanwaltes nicht wegzudenken.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 358;

AnwBl 1989/9, S 575;