Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
88/14/0067
GRS wie 82/14/0170 E 15. Februar 1983 RS 1 (betreffend eine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit)
Für die Tätigkeit, zu der die einschlägigen Berufsvorschriften den Rechtsanwalt berechtigen, ist wesentlich und typisch, daß die die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfaßt, der denkbar ist. Eine Tätigkeit, die sich auf einem gegenüber diesem weiten Feld verschwindend kleinen Sektor vollzieht, ist keine der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ähnliche im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 358;