Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/14/0067

Rechtssatz

Für die Wissenschaft ist charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Eine Tätigkeit, die von vornherein nur einem ganz bestimmten Kreis, nämlich der Klientel des Abgabepflichtigen dient, ist nicht wissenschaftlich (Hinweis E 12.4.1983, 82/14/0215, E 4.10.1983, 82/14/0304, E 30.6.1986, 84/15/0220, E 15.9.1986, 84/15/0164, E 4.2.1987, 86/13/0033).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 358;