Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

88/14/0055

Rechtssatz

Wären die Stühle dem Gastwirt unentgeltlich zugewendet worden, so hätte er diese - auch im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - mit dem Wert des Paragraph 6, Ziffer 9, letzter Satz EStG als Betriebseinnahmen anzusetzen gehabt; dieser Wert wäre zugleich Bemessungsgrundlage für die AfA gewesen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 301;