Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
88/14/0055
Überläßt eine Brauerei einem Gastwirt (Einnahmen-Ausgabenrechner) für die Dauer einer Bierbezugsverpflichtung Stühle (Einrichtungsgegenstände), die nur bei Verletzung der Bierbezugsverpflichtung wieder an die Brauerei zurückzugeben sind, sonst aber mit Ablauf der Bierbezugsverpflichtung ohne weiteres in das Eigentum des Gastwirtes übergehen, so erwirbt der Gastwirt bereits mit der Überlassung der Stühle wirtschaftliches Eigentum an diesen. Die Überlassung der Stühle bewirkt beim Gastwirt eine Betriebseinnahme in Form eines geldwerten Vorteils. Die Bierbezugsverpflichtung kommt zwar beim Einnahmen-Ausgabenrechner als solche nicht zum Ansatz, bewirkt
aber, daß von einem entgeltlichen Erwerb der Stühle (gegenüber Übernahme der Bierbezugsverpflichtung) auszugehen ist. Der gemeine Wert der Bierbezugsverpflichtung (als Anschaffungskosten iSd Paragraph 6, Ziffer eins, EStG) bestimmt zugleich die Höhe der Betriebseinnahmen und der AfA-Bemessungsgrundlage der Stühle. Er errechnet sich anhand der finanziellen Nachteile, die dem Gastwirt dadurch erwachsen, daß er auf Grund der Bierbezugsverpflichtung insb in der Möglichkeit, kosten-, gewinn- oder absatzmäßig günstigere Biere anderer Hersteller zu beziehen und zu vertreiben, beschränkt ist. Erforderlichenfalls ist der Wert der Bierbezugsverpflichtung zu schätzen.
Besprechung in:
ÖStZ 1989, 301;